Samstag, 19. Mai 2012

Letztes Update 12.05.2012 11:25

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Willkürliche Bussenverteilung im Tribschenquartier

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Seit dem 21. Oktober haben die Stadtluzerner Behörden im Zusammenhang mit der sich ausweitenden Strassenprostitution die nächtlichen Fahrverbote in den betroffenen Quartieren ausgeweitet. Ausgenommen von diesen Fahrverboten sind die jeweiligen Anwohner. Nun liegt Info8.ch ein Fall vor, bei dem ein Anwohner von der Polizei trotzdem gebüsst wurde.

H.W. (Name der Redaktion bekannt) und seine Freundin, welche an der Bürgenstrasse wohnte, kamen am 23. Oktober Abends gegen 2:30 Uhr wie gewohnt vom Ausgang nach Hause. Als sie an der Einfahrt Werkhofstrasse/Tribschenstrasse von einem Polizisten zur Kontrolle herausgewunken wurden, machten sie sich zuerst keine Gedanken, da sie sich keines Fehlverhaltens bewusst waren. Während der Überprüfung der Dokumente erklärten sie dem Beamten die Situation, wofür dieser zuerst auch Verständnis zu zeigen schien. Nichtsdestotrotz überreichte er ihnen im Anschluss einen teilweise fehlerhaft ausgefüllten Bussenzettel über 100.- Franken wegen Missachtung eines Verbotsschildes. Mit seiner Begründung, die Bürgenstrasse liege nicht im besagten Sperrrayon, stellte der Gesetzeshüter ausserdem seine geografische Unwissenheit unter Beweis.

Auf Anfrage von Info8.ch bestätigte der Mediensprecher der Luzerner Polizei Urs Wigger, dass alle Personen, „die innerhalb des Sperrgebietes wohnen“ oder „eine im Sperrgebiet wohnende Person oder einen Betrieb innerhalb der Sperrzone aufsuchen wollen“, zufahrtsberechtigt sind. Anwohner oder Besucher, welche trotzdem widerrechtlich gebüsst werden, haben zwei Möglichkeiten, führt Wigger weiter aus. Zum einen könne man „mittels schriftlicher Begründung an die Luzerner Polizei gelangen. Der Sachverhalt wird dann nochmals überprüft“.

Eine zweite Möglichkeit könne „die Einleitung des ordentlichen Verfahrens“ darstellen. Hierbei entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft im Rahmen eines gewöhnlichen Verfahrens über die Richtigkeit der Busse. Damit dieses ordentliche Verfahren eingeleitet werden kann, muss von Seiten des Beschuldigten nichts unternommen werden – bei Nichtbezahlung der Busse wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Eine Bezahlung der Busse bedeutet hingegen in jedem Fall ein Schuldeingeständnis. 

So oder so: Eine nicht gerechtfertigte Busse abzuwenden bedeutet für den Beschuldigten in jedem Fall einen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand, wovor sich so mancher hüten dürfte. Aus diesem Grund werden wohl viele dem Weg des geringsten Widerstandes entsprechend die Busse einfach begleichen.

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